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Satzung

1. Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Eine Welt Forum Aachen e. V. (im Folgenden: 1wf).

Er ist im Vereinsregister Aachen unter VR 2l97 eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Aachen.

2.   Geschäftsjahr
 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3.   Zweck des Vereins
 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Das lwf setzt sich für internationale Solidarität, Völkerverständigung, Menschenrechte und Demokratie ein.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Information und entwicklungspolitische Interessenvertretung, durch internationale Begegnung und den kulturellen Austausch. Der Verein vertritt die Ziele der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der Agenda 2l sowie der globalen

„Sustainable Development Goals“. Diese Ziele bestimmen sowohl die euregionale und nationale wie auch die internationale Arbeit des Vereins. Der Verein bietet zielorientierte Seminare, Vorträge und andere öffentliche Veranstaltungen an.

Der Verein unterstützt Initiativen, Gruppen und Vereine durch Beratung, Koordination und Vernetzung und vertritt sie gegenüber Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit.

4.   Selbstlose Tätigkeit
 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5.   Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, wenn deren Einsatz nicht die Ziele des Vereins unterstützt.

6.   Verbot von Begünstigungen
 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7.   Erwerb der Mitgliedschaft

  • Vereinsmitglied können natürliche Personen, juristische Personen sowie Vereine, Gruppen, Initiativen, Arbeitskreise u. ä. sein.
  • Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
  • Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  • Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

8.   Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung; sie muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

9.   Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

Bei Austritt oder Ausschluss wird der restliche Mitgliedsbeitrag bis Jahresende nicht zurückgezahlt.

10.   Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

11.   Mitgliederversammlung
 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einberufen.

Das Einladungsschreiben einschließlich aller Anlagen wird entweder postalisch oder an die E-Mail- Adresse des Mitglieds versandt.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/e Schriftführer/in zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht dieses Mitglieds ausgeübt werden. Das Stimmrecht darf nicht auf ein Vorstandsmitglied oder auf Angestellte des Vereines übertragen werden. Es dürfen maximal l0% aller Stimmrechte auf eine Person kumuliert werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von Versammlungsleitung und Schriftführung zu unterzeichnen ist.

12.   Vorstand
 Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus vier bis sieben Personen.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für je zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

13.   Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei bis drei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen weder Mitglied des Vorstands noch Angestellte des Vereins sein. Wiederwahl ist zulässig.

14.   Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Refugio e.V., Wilhelmstraße 40, 52070 Aachen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

15.   Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form von der Ordentlichen Mitgliederversammlung vom l0. April 20l8 angenommen.